§ 1
Ziel der Förderung, Rechtsgrundlagen
(1) Das Land gewährt den freien Trägern für Baumaßnahmen an ihren Schulen zur Schaffung des erforderlichen Schulraums im Rahmen der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Mittel Zuschüsse nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 44
der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg (LHO) sowie des § 17 Absatz 4 bis 6
PSchG sind zu beachten.
(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung können ferner Zuschüsse für Baumaßnahmen für Ganztagsschulen im Sinne des § 3 gewährt werden.
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