[Vorherige Fassung]
§ 4
Ausbildung der Erzieher
Die Ausbildung der Erzieher erfolgt an einer öffentlichen oder privaten Fachschule für Sozialpädagogik. Sie setzt den Abschluß der Realschule oder einen diesem gleichwertigen Bildungsabschluß voraus und dauert unter Einschluß eines berufsbezogenen Praktikums drei Jahre. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannter Erzieher« verliehen.
§ 4 - Ausbildung der Erzieher [Ausgewählte Fassung vom 04.05.1982, gültig ab 26.05.1982] ...
Fassungsvergleich ...
§ 4
Ausbildung der Erzieher
Die Ausbildung der Erzieher erfolgt an einer öffentlichen oder privaten Fachschule für Sozialpädagogik. Sie setzt den Abschluß der Realschule oder einen diesem gleichwertigen Bildungsabschluß voraus und dauert unter Einschluß eines berufsbezogenen Praktikums drei Jahre. Der Abschluß »Erzieher (Berufsakademie)« steht der erfolgreichen zweijährigen schulischen Ausbildung nach Satz 1 gleich. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannter Erzieher« verliehen.