§ 20
Pädagogisches Kolloquium
(1) Das pädagogische Kolloquium ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Es berücksichtigt die Hausarbeit nach § 19, befasst sich jedoch überwiegend mit über diese hinausgehenden Fragen.
(2) Den Vorsitz nach § 15 Absatz 2 führt, wer am Seminar in Pädagogik ausbildet, zweite prüfende Person ist die eigene Ausbilderin oder der eigene Ausbilder in Pädagogik. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem pädagogischen Kolloquium auf Wunsch die Note der Hausarbeit nach § 19 sowie die Note des pädagogischen Kolloquiums und auf Verlangen zugleich deren tragende Gründe.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GHLehr2PrOBW2014V3P20&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GHLehr2PrO+BW+%C2%A7+20&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21