§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut
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(1)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
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gut
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(2)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
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befriedigend
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(3)
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=
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eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
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ausreichend
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(4)
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=
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eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
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mangelhaft
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(5)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
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ungenügend
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(6)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
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(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut
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(1,5),
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gut bis befriedigend
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(2,5),
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befriedigend bis ausreichend
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(3,5),
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ausreichend bis mangelhaft
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(4,5),
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mangelhaft bis ungenügend
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(5,5).
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(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.
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