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 | Ausgewählte Gesamtausgabe |  | |
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Verordnung des Kultusministeriums
über die Stundentafeln der Klassen 5 bis 10
der Gymnasien der Normalform
und der Klassen 7 bis 11 der Gymnasien
in Aufbauform mit Internat
(Stundentafelverordnung Gymnasien)
Vom 23. Juni 1999 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2012
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 2a sowie Vorbemerkung zu den Anlagen sowie Anlage 1 geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Juni 2020 (GBl. S. 577, 584) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAuf Grund von § 35 Abs. 3, § 89
Abs. 1, 2
Nr. 3 und § 100a
Abs. 3
des
Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird verordnet:
§ 1 Stundentafeln
(1) Für die Klassen 5 bis 10 der Gymnasien der Normalform gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.
(2) Für die Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Heim gelten die als Anlage 2, 3 und 4 beigefügten Stundentafeln.
§ 2 Poolstunden, Pflichtwochenstunden, Nachmittagsunterricht
(1) *
In den Gymnasien der Normalform werden in den Klassen 5 bis 10 fünf Poolstunden als für alle Schüler verpflichtend ausgewiesen; die übrigen fünf Poolstunden werden in den Klassen 5 bis 10 und nach Maßgabe der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform auch in den Jahrgangsstufen für fachspezifische Förderungen eingesetzt, insbesondere für Fachunterricht in geteilten Klassen oder Kursen.
(2) Auf Antrag der Schule kann das zuständige Regierungspräsidium in begründeten Einzelfällen auf Grundlage eines mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirates gefassten Beschlusses der Gesamtlehrerkonferenz eine Ausnahme von den Regelungen des Absatzes 1 genehmigen.
(3) In den Gymnasien der Normalform sollen in den Klassen 5 und 6 in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens drei, in den Klassen 7 bis 9 mindestens zwei Nachmittage in der Woche von Pflichtunterricht freigehalten werden. In den Klassen 5 und 6 soll der Pflichtunterricht auf jeweils 32 Wochenstunden begrenzt sein.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten nicht für Schüler, die auf die Profilfächer Kunst, Sport oder Musik hingeführt werden oder diese Profilfächer gewählt haben, die bilingual in dafür eingerichteten Abteilungen unterrichtet werden oder die ganztägig betreut werden.
(5) Soweit erforderlich, treffen für die Aufbaugymnasien die Regierungspräsidien Regelungen, die den Besonderheiten des jeweiligen Standortes angepasst sind und eine ausgewogene Stundenplanung sicherstellen.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln der Klassen 5 bis 11 der Gymnasien der Normalform und der Klassen 8 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 28. April 1994 (GBl. S. 287), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 544), außer Kraft.
(2) Abweichend hiervon gelten für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Normalform, die zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Klasse 10 eintreten und nicht am Schulversuch zu den Profilen des allgemein bildenden Gymnasiums teilgenommen haben, die bisherigen Vorschriften weiter.
Stuttgart, den 23. Juni 1999
Dr. Schavan
Vorbemerkung zu den Anlagen
Für die folgende Beschreibung von Stundenanteilen (Gesamtkontingente) ist zwischen einzeln genannten Fächern, affinen Fächergruppen, dem Fächerverbund (GWG) und Profilen zu unterscheiden.
- Fächer: Deutsch, Mathematik, Geschichte, Sport, Religionslehre/Ethik
- Affine Fächergruppen: Fremdsprachen (1. und 2.), Künstlerische Fächer (Musik, Bildende Kunst), Naturwissenschaften (Naturphänomene, Biologie, Physik, Chemie)
- Fächerverbund: Geographie - Wirtschaft - Gemeinschaftskunde (GWG)
- Profile (ab Klasse 8): Sprachliches Profil (3. Fremdsprache), naturwissenschaftliches Profil (Naturwissenschaft und Technik), künstlerisches Profil (Musik oder Bildende Kunst), sportliches Profil (Sport)
Die Wochenstunden in Religionslehre werden unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Das Fach Ethik ist für Schüler vorgesehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. In GWG wird der Bereich Wirtschaft in die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde integriert. Sind Latein und Französisch 1. und 2. Fremdsprache, so beginnt der Unterricht in Englisch nach Entscheidung der Schule in Klasse 7 oder 8. Der Unterricht im Fach Französisch wird frühestens am Ende der Klassenstufe 7 abgeschlossen.
Von den in den Klassen 5 und 6 zu unterrichtenden Fremdsprachen beginnt die eine zu Beginn der Klasse 5 und die andere nach Entscheidung der Schule in Klasse 5 oder zu Beginn der Klasse 6.
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Kontingentstundentafel
für die Klassen 5 bis 10 der Gymnasien
der Normalform
Religionslehre/Ethik
|
11/7
|
Deutsch
|
24
|
Geschichte
|
10
|
Fremdsprachen (1. und 2.)
|
40
|
Mathematik
|
24
|
Naturwissenschaften
|
25
|
Sport
|
16
|
Künstlerische Fächer
|
18
|
Geographie - Wirtschaft - Gemeinschaftskunde (GWG)
|
14
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Profile (3. Fremdsprache, Naturwissenschaft und Technik, ggf. Musik, Bildende Kunst oder Sport)
|
12
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Poolstunden (Verwendung entsprechend § 2 nach Entscheidung der Schule)
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10
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Anmerkungen: Ethik wird ab Klasse 7, Geschichte ab Klasse 6, Naturphänomene in Klasse 5 und 6, Physik ab Klasse 7, Chemie ab Klasse 8 unterrichtet. Das Profilfach Sport, Musik oder Bildende Kunst setzt in den Klassen 5 bis 7 einen verstärkten Fachunterricht voraus; zur Hinführung auf das Profilfach stehen die in der Kontingentstundentafel ausgewiesenen Stunden für die Klassen 5 bis 7 zur Verfügung. In Gymnasien, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten Abteilungen in bilingualer Form erteilt wird, werden für deutsch-englische Abteilungen zusätzlich 6 Stunden und für deutsch-französische Abteilungen zusätzlich 15 Stunden zugewiesen; zudem werden für den bilingualen Unterricht 4 Stunden aus den Poolstunden verwendet.
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Kontingentstundentafel
für die Klassen 7 bis 11 der Gymnasien
in Aufbauform
Siebenjähriger Aufbauzug
Religionslehre/Ethik
|
9/7
|
Deutsch
|
20
|
Geschichte
|
10
|
Fremdsprachen (1. und 2.)
|
34
|
Mathematik
|
20
|
Sport
|
12
|
Naturwissenschaften
|
21
|
Geographie - Wirtschaft - Gemeinschaftskunde (GWG)
|
12
|
Profile
|
12
|
Künstlerische Fächer
|
15
|
Poolstunden (Verwendung nach Entscheidung der Schule auch in den Jahrgangsstufen)
|
10
|
Anmerkung: Ethik wird ab Klasse 8 unterrichtet.
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)
Kontingentstundentafel
für die Klassen 8 bis 11 der Gymnasien
in Aufbauform
Sechsjähriger Aufbauzug
Religionslehre/Ethik
|
7
|
Deutsch
|
17
|
Geschichte
|
8
|
Fremdsprachen (1. und 2.)
|
31
|
Mathematik
|
18
|
Sport
|
10
|
Naturwissenschaften
|
18
|
Geographie - Wirtschaft - Gemeinschaftskunde (GWG)
|
8
|
Künstlerische Fächer
|
15
|
Poolstunden (Verwendung nach Entscheidung der Schule auch in den Jahrgangsstufen)
|
8
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Anlage 4
(zu § 1 Abs. 2)
Kontingentstundentafel
für die Klasse 11 der Gymnasien
in Aufbauform
Realschulaufsetzer
Religionslehre/Ethik
|
2
|
Deutsch
|
4
|
Geschichte
|
2
|
Englisch
|
8
|
Französisch
|
|
Mathematik
|
4
|
Sport
|
2
|
Naturwissenschaften
|
6
|
Geographie - Wirtschaft - Gemeinschaftskunde (GWG)
|
3
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Künstlerische Fächer
|
2
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Poolstunden (Verwendung nach Entscheidung der Schule auch in den Jahrgangsstufen)
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2
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