§ 1
Stundentafeln
(1) Für die Klassen 5 bis 10 der Gymnasien der Normalform gilt die als Anlage 1 beigefügte Stundentafel.
(2) Für die Klassen 7 bis 11 der Gymnasien in Aufbauform mit Internat gelten die als Anlage 2, 3 und 4 beigefügten Stundentafeln.
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