§ 11
Bestehen der Eignungsprüfung
(1) Es sind Noten festzusetzen. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter. Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit »ausreichend« bewertet wurde. Nicht bestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden.
(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Einzelprüfungen und Lehrproben bestanden sind.
(3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Fußnoten
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