[Vorherige Fassung]
§ 12
Ziel des Anpassungslehrgangs
Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Der Status der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.
Fußnoten
§ 12 - Ziel des Anpassungslehrgangs [Ausgewählte Fassung vom 17.12.2020, gültig ab 31.12.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 12
Ziel des Anpassungslehrgangs
Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Der Status der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.