§ 13
Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs
(1) Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann auch die Verpflichtung enthalten, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und bildungswissenschaftliche wesentliche Unterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminaren) verlangt werden. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die Anzahl der abzulegenden Lehrproben und den zu erteilenden Unterricht legt die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde fest. Dabei kann von den Bestimmungen über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter abgewichen werden. Sofern festgestellte wesentliche Unterschiede dem nicht entgegenstehen, kann von der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Seminare ganz oder teilweise befreit werden. Diese Entscheidungen nach Satz 2 und 4 sind in dem Bescheid nach § 5 Abs. 2 zu treffen.
(3) Stellt sich bei der Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, daß die im Bescheid nach § 5 Abs. 2 getroffenen Feststellungen hinsichtlich Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so kann die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde die zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihren zeitlichen Umfang, verändern und die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzen oder bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängern.
Fußnoten
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