§ 14
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind bis zum 1. August schriftlich oder elektronisch an die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde zu richten.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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