§ 5
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege sind
- 1.
der Hauptschulabschluss oder das Abschlusszeugnis des Berufseinstiegsjahrs oder eines anderen nach Erwerb des Hauptschulabschlusses erworbenen schulischen Abschluss- oder Versetzungszeugnisses, wobei in dem jeweiligen Zeugnis im Fach Deutsch mindestens die Note »befriedigend« und im Durchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 erreicht sein muss, oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes und
- 2.
der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung nach § 11.
Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(2) Sofern nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, noch nicht alle Plätze in der Eingangsklasse der Berufsfachschule für Kinderpflege besetzt sind, dürfen zusätzliche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, deren Zeugnis die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, wenn die im Zeugnis ausgewiesenen Leistungen dennoch erwarten lassen, dass die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen der Berufsfachschule für Kinderpflege genügen werden.
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