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Berichtspflichten, Nachweise
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Das Land ist gemäß § 11 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule verpflichtet, den Bund quartalsweise über die erforderliche Mittelplanung für Investitionen bis zum Jahresende zu unterrichten und jeweils zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres auch eine Schätzung des Mittelbedarfs für das Folgejahr zu übermitteln.
Zur Erfüllung dieser Berichtspflichten übersendet die L-Bank rechtzeitig die vom Bund geforderten Angaben an das Kultusministerium.
- 9.2
Das Land ist gemäß § 18 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule verpflichtet, der gemeinsamen Steuerungsgruppe von Bund und Ländern halbjährlich jeweils zum 15. Februar und zum 15. August, erstmals zum 15. Februar 2020, mit Stand zum 31. Dezember und zum 30. Juni zu berichten.
Zur Erfüllung dieser Pflicht übersendet die L-Bank die vom Bund geforderten Angaben an das Kultusministerium jeweils zum 20. Januar und zum 20. Juli, erstmals zum 20. Januar 2020.
- 9.3
Das Land ist nach § 12 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 verpflichtet, dem Bund halbjährlich jeweils zum 15. Februar und zum 15. August eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2020, je eine Übersicht über die seit der vergangenen Übersicht geprüften Nachweise über abgeschlossene Maßnahmen zu übersenden, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt.
Zur Erfüllung dieser Pflicht übersendet die L-Bank die vom Bund geforderten Angaben an das Kultusministerium jeweils zum 20. Januar und 20. Juli, erstmals zum 20. Januar 2020.
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