§ 3
Aufhebung
(1) Unterschreitet ein Bildungsgang in der Eingangsklasse die Mindestschülerzahl nach Absatz 2, weist die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträger hierauf hin und fordert ihn auf, eine regionale Schulentwicklung nach § 30a
Absatz 2 Nummer 1 SchG durchzuführen. Für das Verfahren gelten § 30b
Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 SchG entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mindestschülerzahlen nach Absatz 2 zu Grunde zu legen sind und dass ein Bildungsgang der Berufs-, Berufsfach- und Fachschule, des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und der Berufsoberschule erst aufgehoben wird, wenn in drei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird. Die Aufhebung erfolgt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein nach Absatz 3 entsprechender Bildungsabschluss nicht in zumutbarer Erreichbarkeit von einer anderen öffentlichen Schule angeboten wird.
(2) Die Mindestschülerzahl in der Eingangsklasse beträgt:
1.
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für das berufliche Gymnasium je Profil
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16,
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2.
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für die Berufsschule
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16,
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mit mehr als zwei Drittel Schülern mit Migrationshintergrund im Sinne de amtlichen Schulstatistik oder mit Jugendlichen ohne Ausbildungsvertrag
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12,
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für die Sonderberufsschule
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8,
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3.
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für das Berufsvorbereitungsjahr
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11,
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4.
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für die Sonderberufsfachschule
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8,
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5.
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für die Berufsfachschule
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16,
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mit mehr als zwei Drittel Schülern mit Migrationshintergrund im Sinne der amtlichen Schulstatistik
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12,
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6.
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für alle anderen Schularten beruflicher Schulen
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16.
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(3) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 3, ob ein entsprechender Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten wird, gelten als entsprechende Bildungsabschlüsse in den jeweiligen Schularten bei:
- 1.
der Berufsschule mit Ausnahme des Berufsvorbereitungsjahres der Abschluss des jeweils selben Bildungsgangs;
- 2.
dem Berufsvorbereitungsjahr der Abschluss im jeweils selben Typ (gewerblich, kaufmännisch, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogisch oder landwirtschaftlich);
- 3.
der Berufsfachschule bei
- a)
den mit einem Berufsabschluss abschließenden Berufsfachschulen der jeweils selbe Berufsabschluss,
- b)
der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule der Abschluss im jeweils selben Berufsfeld,
- c)
der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule der Abschluss im jeweils selben Profil,
- d)
den sonstigen der Berufsvorbereitung dienenden Berufsfachschulen der Abschluss im jeweils selben Typ (gewerblich, kaufmännisch, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogisch oder landwirtschaftlich);
- 4.
dem Berufskolleg bei
- a)
den unmittelbar ohne Zusatzprogramm mit einem Berufsabschluss abschließenden Berufskollegs derselbe Berufsabschluss,
- b)
den Berufskollegs in Teilzeitunterricht der Abschluss in derselben Fachrichtung,
- c)
dem einjährigen Berufskolleg für Sozialpädagogik der Abschluss desselben Bildungsgangs,
- d)
dem einjährigen Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife der Abschluss mit demselben berufsbezogenen Schwerpunktfach,
- e)
den übrigen Berufskollegs der im selben Typ (gewerblich, kaufmännisch, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogisch oder landwirtschaftlich) zu erwerbende Abschluss;
- 5.
dem beruflichen Gymnasium die im selben Typ nach § 1
Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178), in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erwerbende allgemeine Hochschulreife;
- 6.
der Berufsoberschule der Abschluss in der jeweils selben Fachrichtung;
- 7.
der Fachschule der Abschluss in der jeweils selben Fachrichtung.
§ 3 RSEbSVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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