[Vorherige Fassung]
§ 3a
Übergangsbestimmungen
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die Verordnung über die Stundentafel der Realschule in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Realschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
§ 3a - Übergangsbestimmungen [Ausgewählte Fassung vom 18.06.2020, gültig ab 01.08.2020]
§ 3a
Übergangsbestimmungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die Verordnung über die Stundentafel der Realschule in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Realschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
(2) Ethik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet.
Fassungsvergleich ...
§ 3a
Übergangsbestimmungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gilt die Verordnung über die Stundentafel der Realschule in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Realschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
(2) Ethik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet