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Zuwendungsfähige Ausgaben, Zuwendungsart und Finanzierungsart
- 9.1
Ausgaben für die Durchführung der Investitionsmaßnahme zur Schaffung zusätzlicher Plätze im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift einschließlich der Ausstattung dieser Betreuungsplätze zur Erfüllung der Anforderung an räumliche Gestaltung zur Bewegungs- und Barrierefreiheit sind zuwendungsfähig. Für Dienstleistungsausgaben gilt dies mit der Maßgabe, dass sie bis höchstens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionsausgaben zuwendungsfähig sind, soweit in dieser VwV nichts anderes bestimmt ist.
- 9.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich Herrichtungs- und Erschließungsaufwand. Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, sind nicht zuwendungsfähig.
- 9.3
Das durch Erwerb erlangte Eigentum an einem bestehenden Gebäude (ohne Berücksichtigung des Bodenwerts) einschließlich des erforderlichen Umbaus ist als Neubau zu betrachten.
- 9.4
Die Zuschüsse werden im Wege der Projektförderung als Festbetrag bewilligt.
- 9.5
Bei Investitionen für Mehrzweckeinrichtungen ist nur der Anteil zuwendungsfähig, der auf die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze im Sinne dieser VwV entfällt. Entsprechendes gilt für Ausstattungsinvestitionen für eine Küche nach den Vorgaben dieser VwV.
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