§ 9
Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern
(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfächern ist nicht möglich.
(2) Die Kombination der Kurse in den Leistungsfächern erfolgt unter der Maßgabe, dass
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zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik oder eine zu wählende Fremdsprache Englisch, Französisch oder Latein umfassen,
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das weitere Leistungsfach eine Fremdsprache oder Geschichte ist und
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bei der Abiturprüfung die drei Bereiche des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik abgedeckt sind.
Die Kurse in den Leistungsfächern sind fünfstündig, wobei die Schulleitung in sechs Kursen diesen Umfang um jeweils eine Stunde erhöhen kann. Im Fach Deutsch können nach Maßgabe der Stundentafel-Öffnungsverordnung Stunden auf den Vorkurs und die Einführungsphase vorverlegt werden. Eine Fremdsprache kann nur gewählt werden, wenn die Grundkenntnisse in dieser Fremdsprache gemäß § 3 am Ende der Einführungsphase nachgewiesen wurden. Die Kurse sind in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen.
Fußnoten
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