|
(4) Fächer der mündlichen Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
(5) Fächer der praktischen Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs:
(6) Für die Durchführung der Prüfung gelten § 16 Absatz 1, §§ 18, 19 Absatz 1, 4 bis 6, § 20 Absatz 3, 5 und 6, § 21 Absatz 5, §§ 22, 24 und 25 mit folgender Maßgabe entsprechend:
(7) Wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6. (8) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des ersten und zweiten Schulhabjahres einmal wiederholen. § 15
|
1. |
Am Ende des vierten Schulhalbjahres: |
|
|
|
|
Dauer: |
120 Minuten, |
|
|
Dauer: |
60 Minuten, |
|
|
Dauer: |
180 Minuten, |
|
|
Dauer der Klausur: |
180 Minuten, |
|
|
Dauer: |
120 Minuten; |
2. |
am Ende des fünften Schulhalbjahres: |
Dauer der Klausur: |
90 Minuten; |
3. |
am Ende des sechsten Schulhalbjahres: |
|
|
|
|
Dauer: |
120 Minuten, |
|
|
Dauer: |
180 Minuten, |
|
|
Dauer der Klausur: |
90 Minuten. |
Zusätzlich findet im Ausbildungsgang III am Ende des sechsten Schulhalbjahres in dem nach § 5 Absatz 1 gewählten ergänzenden Hauptfach eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten statt.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. Das jeweilige Thema der Hausarbeit wird auf Vorschlag des Prüflings von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben. Die Hausarbeit ist jeweils spätestens 6 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die Klausuren und Hausarbeiten werden von der jeweiligen Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note für die jeweilige Arbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssauschusses die endgültige Note für die Arbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die in der schriftlichen Prüfung jeweils erzielten Noten werden den Prüflingen drei bis fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Am Ende des vierten Schulhalbjahres findet in den folgenden Fächern als Ergänzung zur schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt:
|
Dauer: |
etwa 10 Minuten, |
|
Dauer: |
etwa 10 Minuten, |
|
Dauer: |
etwa 15 Minuten. |
(2) Zusätzlich findet im Ausbildungsgang III am Ende des sechsten Schulhalbjahres in dem nach § 5 Absatz 1 für das fünfte und sechste Schulhalbjahr gewählten ergänzenden Hauptfach eine mündliche Prüfung im Umfang von in der Regel 15 Minuten statt.
(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) Der Prüfungsstoff für die mündlichen Prüfungen wird den jeweiligen Fachlehrplänen entnommen und umfasst die gesamte Ausbildungszeit.
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme seiner oder seines Vorsitzenden für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
§ 21
Praktische Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung zum Ende des fünften und sechsten Schulhalbjahres soll nachgewiesen werden, dass die Prüfungsanforderungen der Schule erfüllt werden.
(2) Fächer der praktischen Prüfung am Ende des fünften Schulhalbjahres sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
|
Dauer: |
20 Minuten, |
|
Dauer: |
15 Minuten, |
|
Dauer: |
30 Minuten. |
(3) Fächer der praktischen Prüfung am Ende des sechsten Schulhalbjahres sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
|
Dauer: |
40 Minuten, |
|
Dauer: |
20 Minuten, |
|
Dauer: |
20 Minuten, |
|
Dauer: |
45 Minuten, |
|
Dauer: |
30 Minuten. |
(4) Zusätzlich findet im Ausbildungsgang III am Ende des sechsten Schulhalbjahres in dem nach § 5 Absatz 1 gewählten ergänzenden Hauptfach eine praktische Prüfung im Umfang von 15 bis 60 Minuten statt.
§ 22
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Endnoten werden in den Fächern, in denen eine Prüfung durchgeführt wird, jeweils am Ende der jeweiligen Teilprüfung in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses aufgrund der Prüfungsleistungen ermittelt. Bei mehreren Prüfungsleistungen in einem Fach gilt als Endnote der auf die erste Dezimale errechnete und in üblicher Weise auf eine ganze Note gerundete Durchschnitt aus den in den einzelnen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«), die jeweils gleich gewichtet werden. Im Übrigen gilt als Endnote die in üblicher Weise auf eine ganze Note gerundete Note der jeweiligen Prüfung. Während des Schulhabjahres erbrachte Leistungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Bei Fächern, in denen keine Abschlussprüfung stattfindet, werden die als ganze Noten gebildeten Schulhalbjahresnoten, die aus den im Schulhalbjahr erbrachten Leistungen ermittelt werden, als Endnoten in das Zeugnis übernommen. Wird ein Fach, in dem keine Abschlussprüfung stattfindet, im sechsten Schulhalbjahr nicht mehr unterrichtet, gilt die in dem Schulhalbjahr, in dem das jeweilige Fach zuletzt unterrichtet wurde, gebildete Schulhalbjahresnote als Endnote der Abschlussprüfung. Dies gilt nicht für am Ende des ersten und zweiten Schulhalbjahres erteilte Noten.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer die jeweilige Teilprüfung und am Ende der Ausbildung die Abschlussprüfung bestanden hat. Dem Prüfling ist nach der jeweiligen Schlusssitzung jeweils unverzüglich mitzuteilen, ob die Prüfung bestanden wurde.
(4) Die einzelnen Teilprüfungen sind jeweils bestanden, wenn
- 1.
im jeweiligen Schulhalbjahr die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 erfüllt sind, wobei Noten eines Prüfungsfaches der jeweiligen Teilprüfung nur durch Noten eines Prüfungsfaches derselben Teilprüfung ausgeglichen werden können,
- 2.
in keinem Prüfungsfach die Note »ungenügend« und für die jeweiligen Lehrproben mindestens die Note »ausreichend« erteilt wurde,
- 3.
der Durchschnitt in allen Prüfungsfächern der Teilprüfung mindestens 4,0 ist und
- 4.
die für das Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 2 geltenden Voraussetzungen noch erfüllt werden können.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die jeweiligen Teilprüfungen bestanden und für die gesamte Prüfung die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 erfüllt sind. Noten von Prüfungsfächern können nur durch Noten anderer Prüfungsfächer ausgeglichen werden.
(5) Über die Schlusssitzungen der jeweiligen Teilprüfungen und die Schlusssitzung zum Ende der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
§ 23
Zeugnis
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten (Anlage 7). Die für die Lehrproben erteilten Prüfungsnoten werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schülerinnen und Schüler des vierten, fünften und sechsten Schulhalbjahres, die an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten eine Bescheinigung über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen.
(4) In den Zeugnissen nach Absatz 2 und Bescheinigungen nach Absatz 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskolleg - nicht erreicht ist.
§ 24
Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Wer ohne wichtigen Grund an einer Teilprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Teilprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung, bei der mündlichen Prüfung und der berufspraktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Teilprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 25
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtsführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Teilprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Teilprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der berufspraktischen und der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der jeweiligen Teilprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der entsprechenden Teilprüfung.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Anlage 1
(zu § 3)
Stundentafel der Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehren
- Berufskollegs -
für Ausbildungsgang I - Klassisches Akkordeon,
durchschnittliche Zahl der Wochenstunden zu je 45 Minuten
|
Schulhalbjahr1) |
|||||||||||
|
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
||||||
Praktische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Instrumentales Hauptfach |
||||||||||||
Akkordeon |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Instrumentenkunde Akkordeon |
|
1 |
|
|
|
|
||||||
Kammermusik |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Modulbereich Leitung von Akkordeonorchestern |
||||||||||||
Dirigieren |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
||||||
Schlagtechnik |
1 |
1 |
|
|
|
|
||||||
Orchesterpraxis |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
||||||
Modulbereich Harmonikainstrumente |
||||||||||||
Harmonikainstrument nach Wahl (Mundharmonika oder Melodica oder Steirische Harmonika) |
1 |
1 |
1 |
|
|
|
||||||
Harmonikainstrument nach Wahl (Mundharmonika oder Melodica oder Steirische Harmonika) künstlerischer und pädagogischer Aufbau (Wahlfach) |
|
|
|
1 |
1 |
|
||||||
Modulbereich Tasteninstrumente |
||||||||||||
Klavier |
2/3 |
2/3 |
2/3 |
2/3 |
1 |
|
||||||
Modulbereich Musikbearbeitung |
||||||||||||
Popularmusik |
|
1 |
1 |
1 |
2 |
|
||||||
Tutorat Musikbearbeitung |
|
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Theoretische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Musikbetrachtung |
||||||||||||
Musikgeschichte |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
||||||
Literaturkunde |
|
|
|
|
1 |
|
||||||
Instrumentenkunde |
1 |
|
|
|
|
|
||||||
Tutorat Musikbetrachtung |
|
|
1 |
1 |
|
|
||||||
Modulbereich Musiktheorie |
||||||||||||
Tonsatz |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Werkanalyse |
|
|
|
|
1 |
1 |
||||||
Formenlehre |
|
|
1 |
1 |
|
|
||||||
Gehörbildung |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Akustik |
1 |
|
|
|
|
|
||||||
Tutorat Musiktheorie |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
||||||
Modulbereich Musikmanagement |
||||||||||||
Betriebswirtschaftliche Grundlagen |
|
|
|
|
2 |
|
||||||
Selbstmanagement im Musikbetrieb |
|
|
|
|
|
2 |
||||||
Praktische Projektbetreuung |
|
|
|
|
2 |
2 |
||||||
Pädagogische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Musikpädagogik |
||||||||||||
Musikpädagogik |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
||||||
Modulbereich Methodik und Didaktik |
||||||||||||
Methodik und Didaktik des Akkordeonunterrichts |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Methodik und Didaktik der Orchesterleitung (Wahlfach) |
|
|
|
|
1 |
1 |
||||||
Modulbereich Elementare Musikpädagogik |
||||||||||||
Stimmbildung |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Elementare Musikpädagogik (Didaktik & Methodik sowie Elementare Instrumente/Musik & Bewegung/Elementare Vokalpraxis) |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
|
||||||
Elementare Instrumente oder Musik & Bewegung oder Elementare Vokalpraxis (nach Angebot) (Wahlfach) |
|
|
2 |
2 |
2 |
|
||||||
Allgemein bildende Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Grundlagen des Lernens |
||||||||||||
Grundlagen des Lernens |
1 |
|
|
|
|
|
||||||
Modulbereich Deutsch |
||||||||||||
Deutsch |
1 |
1 |
|
|
|
|
||||||
Modulbereich Gemeinschaftskunde |
||||||||||||
Gemeinschaftskunde |
1 |
1 |
|
|
|
|
||||||
Modulbereich interdisziplinäres Orientierungswissen |
||||||||||||
Bildende Kunst, Theater, Architektur sowie weitere kulturelle Themenfelder |
|
|
|
1 |
1 |
1 |
||||||
Körperarbeit, Sprecherziehung, Kommunikation |
1 |
1 |
1 |
|
|
|
- 1)
Die Zuordnung der Fächer nach Schulhalbjahr kann variieren.
Anlage 2
(zu § 3)
Stundentafel der Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern
- Berufskollegs -
für Ausbildungsgang II - Populäres Akkordeon,
durchschnittliche Zahl der Wochenstunden zu je 45 Minuten
|
Schulhalbjahr1) |
|||||||||||
|
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
||||||
Praktische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Instrumentales Hauptfach |
||||||||||||
Akkordeon |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Instrumentenkunde Akkordeon |
|
1 |
|
|
|
|
||||||
Combo und Kammermusik |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Modulbereich Leitung von Akkordeonorchestern |
||||||||||||
Dirigieren |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
||||||
Schlagtechnik |
1 |
1 |
|
|
|
|
||||||
Orchesterpraxis |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
||||||
Modulbereich Harmonikainstrumente |
||||||||||||
Harmonikainstrument nach Wahl (Mundharmonika oder Melodica oder Steirische Harmonika) |
1 |
1 |
1 |
|
|
|
||||||
Harmonikainstrument nach Wahl (Mundharmonika oder Melodica oder Steirische Harmonika) künstlerischer und pädagogischer Aufbau (Wahlfach) |
|
|
|
1 |
1 |
|
||||||
Modulbereich Tasteninstrumente |
||||||||||||
Klavier |
2/3 |
2/3 |
2/3 |
2/3 |
1 |
|
||||||
Modulbereich Musikbearbeitung |
||||||||||||
Arrangement |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
||||||
Tutorat Musikbearbeitung |
|
|
1 |
1 |
1 |
|
||||||
Theoretische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Musikbetrachtung |
||||||||||||
Musikgeschichte (einschließlich Jazz und Pop) |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
||||||
Literaturkunde (einschließlich Jazz und Pop) |
|
|
|
|
1 |
|
||||||
Instrumentenkunde |
1 |
|
|
|
|
|
||||||
Tutorat Musikbetrachtung |
|
|
1 |
1 |
|
|
||||||
Modulbereich Musiktheorie |
||||||||||||
Basic Jazz |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Tonsatz |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Werkanalyse |
|
|
|
|
1 |
1 |
||||||
Formenlehre |
|
|
1 |
1 |
|
|
||||||
Gehörbildung |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Akustik |
1 |
|
|
|
|
|
||||||
Tutorat Musiktheorie |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
||||||
Modulbereich Musikmanagement |
||||||||||||
Betriebswirtschaftliche Grundlagen |
|
|
|
|
2 |
|
||||||
Selbstmanagement im Musikbetrieb |
|
|
|
|
|
2 |
||||||
Praktische Projektbetreuung |
|
|
|
|
2 |
2 |
||||||
Pädagogische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Musikpädagogik |
||||||||||||
Musikpädagogik |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
||||||
Modulbereich Methodik und Didaktik |
||||||||||||
Methodik und Didaktik des Akkordeonunterrichts |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Methodik und Didaktik der Orchesterleitung (Wahlfach) |
|
|
|
|
1 |
1 |
||||||
Modulbereich Elementare Musikpädagogik |
||||||||||||
Stimmbildung |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Elementare Musikpädagogik (Didaktik & Methodik sowie Elementare Instrumente/Musik & Bewegung/Elementare Vokalpraxis) |
3 |
3 |
3 |
3 |
3 |
|
||||||
Elementare Instrumente oder Musik & Bewegung oder Elementare Vokalpraxis (nach Angebot) - (Wahlfach) |
|
|
2 |
2 |
2 |
|
||||||
Allgemein bildende Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Grundlagen des Lernens |
||||||||||||
Grundlagen des Lernens |
1 |
|
|
|
|
|
||||||
Modulbereich Deutsch |
||||||||||||
Deutsch |
1 |
1 |
|
|
|
|
||||||
Modulbereich Gemeinschaftskunde |
|
|
|
|
|
|
||||||
Gemeinschaftskunde |
1 |
1 |
|
|
|
|
||||||
Modulbereich interdisziplinäres Orientierungswissen |
||||||||||||
Bildende Kunst, Theater, Architektur sowie weitere kulturelle Themenfelder |
|
|
|
1 |
1 |
1 |
||||||
Körperarbeit, Sprecherziehung, Kommunikation |
1 |
1 |
1 |
|
|
|
- 1)
Die Zuordnung der Fächer nach Schulhalbjahr kann variieren.
Anlage 3
(zu § 3)
Stundentafel der Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehren
- Berufskollegs -
für Ausbildungsgang III - interdisziplinäres Akkordeon,
durchschnittliche Zahl der Wochenstunden zu je 45 Minuten
|
Schulhalbjahr1) |
|||||||||||
|
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
||||||
Praktische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Instrumentales Hauptfach |
||||||||||||
Akkordeon |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Instrumentenkunde Akkordeon |
|
|
|
1 |
|
|
||||||
Modulbereich Leitung von Akkordeonorchestern |
||||||||||||
Dirigieren |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
||||||
Orchesterpraxis |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Modulbereich Tasteninstrumente |
||||||||||||
Klavier |
2/3 |
2/3 |
2/3 |
2/3 |
1 |
|
||||||
Modulbereich Musikbearbeitung |
||||||||||||
Popularmusik |
|
|
1 |
1 |
2 |
|
||||||
Tutorat Musikbearbeitung |
|
|
1 |
1 |
1 |
|
||||||
Theoretische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Musikbetrachtung |
||||||||||||
Musikgeschichte |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
||||||
Literaturkunde |
|
|
|
1 |
|
|
||||||
Instrumentenkunde |
|
|
1 |
|
|
|
||||||
Tutorat Musikbetrachtung |
|
|
1 |
1 |
1 |
1 |
||||||
Modulbereich Musiktheorie |
||||||||||||
Tonsatz |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Werkanalyse |
|
|
|
|
1 |
1 |
||||||
Formenlehre |
|
|
1 |
1 |
|
|
||||||
Gehörbildung |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Akustik |
|
|
1 |
|
|
|
||||||
Tutorat Musiktheorie |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Modulbereich Musikmanagement |
||||||||||||
Betriebswirtschaftliche Grundlagen |
|
|
|
|
2 |
|
||||||
Selbstmanagement im Musikbetrieb |
|
|
|
|
|
2 |
||||||
Praktische Projektbetreuung |
|
|
|
|
2 |
2 |
||||||
Pädagogische Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Musikpädagogik |
||||||||||||
Musikpädagogik |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
||||||
Modulbereich Methodik und Didaktik |
||||||||||||
Methodik und Didaktik des Akkordeonunterrichts |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
||||||
Methodik und Didaktik der Orchesterleitung (Wahlfach) |
|
|
1 |
1 |
|
|
||||||
Modulbereich Elementare Musikpädagogik |
||||||||||||
Stimmbildung |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
||||||
Elementare Musikpädagogik (Didaktik & Methodik sowie Elementare Instrumente/Musik & Bewegung/Elementare Vokalpraxis) |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
||||||
Elementare Instrumente oder Musik & Bewegung oder Elementare Vokalpraxis (nach Angebot) (Wahlfach) |
|
|
1 |
1 |
|
|
||||||
Allgemein bildende Fächergruppe |
||||||||||||
Modulbereich Grundlagen des Lernens |
||||||||||||
Grundlagen des Lernens |
1 |
|
|
|
|
|
||||||
Modulbereich Deutsch |
||||||||||||
Deutsch |
|
|
|
|
1 |
1 |
||||||
Modulbereich Gemeinschaftskunde |
||||||||||||
Gemeinschaftskunde |
|
|
|
|
1 |
1 |
||||||
Modulbereich interdisziplinäres Orientierungswissen |
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Bildende Kunst, Theater, Architektur sowie weitere kulturelle Themenfelder |
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Körperarbeit, Sprecherziehung, Kommunikation |
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Interdisziplinäre Fächergruppe (Wahlpflichtbereich2) mit ergänzenden Hauptfächern) |
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Leitung von Akkordeonorchestern |
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Kammermusik und ihre Didaktik |
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Akkordeon (Künstlerischer Aufbau) |
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Ergänzendes instrumentales oder vokales Hauptfach (insbesondere aus dem Bereich der Harmonikainstrumente) |
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Keyboards & Musikproduktion |
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Musikbearbeitung/Komposition |
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Musikmanagement |
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Elementare Musikpädagogik mit dem Schwerpunkt
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