§ 23
Zeugnis
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten (Anlage 7). Die für die Lehrproben erteilten Prüfungsnoten werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schülerinnen und Schüler des vierten, fünften und sechsten Schulhalbjahres, die an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten eine Bescheinigung über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen.
(4) In den Zeugnissen nach Absatz 2 und Bescheinigungen nach Absatz 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskolleg - nicht erreicht ist.
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