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(2) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der beruflichen Bildung und Erziehung. Der Entwicklung der personalen Kompetenzen wird besondere Bedeutung beigemessen. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in den Schulen nehmen die Kooperation mit den an der beruflichen Bildung Beteiligten, die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz sowie der Diagnose- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote einen hohen Stellenwert ein. Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Prävention, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen, der Gendersensibilität und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Sie sind angesichts ihrer übergeordneten Bedeutung in der Berufspädagogik, den Bildungswissenschaften und allen Fächern zu verankern. Es werden vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und schulpraktischen Studien angestrebt. (3) Das Studium für die berufliche Fachrichtung Gerontologie, Gesundheit und Care und für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik umfasst Berufspädagogik, Bildungswissenschaften, Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und schulpraktische Studien sowie ein allgemein bildendes Zweitfach wie Chemie, Deutsch mit Studienanteilen Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Evangelische Theologie, Französisch, Geschichte, Informatik, Jüdische Religionslehre an der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg, Katholische Theologie, Mathematik, Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft, Spanisch oder Sport. Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie. Weitere allgemein bildende Zweitfächer können einbezogen werden, sofern an der Hochschule ein lehramtsbezogener Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. (4) Die Fächer Evangelische Theologie oder Katholische Theologie kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Darüber sind die Studierenden bei ihrer Immatrikulation zu informieren. (5) Ein weiteres allgemeinbildendes Zweitfach nach Absatz 3 kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang studiert werden. Die Hochschulen ermöglichen durch entsprechende Studienorganisation den Erwerb von Studienleistungen im Erweiterungsfach ab Beginn des Studiums. Fächer mit abweichendem Umfang können studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist. (6) Es sind schulpraktische Studien für das Schulpraxissemester im Umfang von mindestens zehn Wochen vorzusehen. (7) Das Schulpraxissemester kann an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 9 absolviert werden. Das Schulpraxissemester ermöglicht ein fundiertes Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule unter professioneller Begleitung von Schulen und Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen). Die Studierenden im Schulpraxissemester nehmen am gesamten Schulleben ihrer Schule teil. Dies umfasst Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 100 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden), Teilnahme an möglichst vielen Arten von Dienstbesprechungen, Konferenzen und schulischen Veranstaltungen und Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Ausbildungsveranstaltungen der nach § 2 Absatz 9 Satz 3 beauftragten Ausbildungslehrkräfte. Die Studierenden für die berufliche Fachrichtung Gerontologie, Gesundheit und Care begleiten zudem Ausbildungslehrkräfte bei Aufgaben der praktischen Ausbildung von Pflegeschülern in den Einrichtungen. Die Universitäten und die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg legen die zeitliche Einfügung des Schulpraxissemesters in den Studienablauf fest. Es wird in einem zusammenhängenden Zeitraum oder in drei Modulen absolviert. Die Studierenden erstellen einen schriftlichen Abschlussbericht als Teil des Portfolios nach § 2 Absatz 10. Die Ausbildungslehrkräfte beraten sie kontinuierlich. Die unterrichtliche Praxis wird in regelmäßigen erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Veranstaltungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen) begleitet. Das Ausbildungsvolumen hierfür beträgt im Bereich Pädagogik/Pädagogische Psychologie 30 Stunden und im Bereich Fachdidaktik jeweils 16 Stunden. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Schulpraxissemester wird von den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen) in Kooperation mit den Hochschulen und den beruflichen Schulen organisiert. (8) Am Ende des Schulpraxissemesters erhalten die Studierenden eine Bescheinigung über die durchgeführte Schulpraxis. (9) Eine vergleichbare sonstige Schulpraxis als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, in einer deutschen beruflichen Schule im Ausland oder in einem Vorbereitungsdienst für ein anderes Lehramt kann von der Hochschule auf entsprechenden Antrag als Ersatz für maximal acht Wochen des Schulpraxissemesters anerkannt werden. Die Begleitveranstaltungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen) müssen grundsätzlich besucht werden. (10) Die Bachelorarbeit wird in den Fächern angefertigt, die Masterarbeit kann in den Fächern, in Berufspädagogik oder in Bildungswissenschaften angefertigt werden. Hochschulen können ECTS-Punkte aus den Fachwissenschaften für Masterarbeiten und gegebenenfalls Bachelorarbeiten vorsehen. Dies gilt auch für Masterarbeiten in Berufspädagogik und in den Bildungswissenschaften, soweit ein Bezug zu einem Fach oder einer Fachrichtung vorliegt. Darüber hinaus können die Hochschulen festlegen, bis zu zwei ECTS-Punkte aus dem Bereich der Bildungswissenschaften für wissenschaftliches Arbeiten zu verwenden. (11) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen an die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen bestimmen sich in den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für die in Absatz 3 genannten allgemein bildenden Zweitfächer sind die Anlage 2 beziehungsweise Anlage 4, für die Bildungswissenschaften Anlage 8 und für Inhalte zu Grundfragen der Inklusion Anlage 9 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge maßgeblich. § 5
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STUTTGART, den 29. April 2016 |
STOCH |
Anlage
(zu § 4 Absatz 11 Satz 1)
Berufliche Fachrichtungen
- 1.
Gerontologie, Gesundheit und Care
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen mit dem Masterabschluss über die fachwissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse, die in Verbindung mit fachdidaktischen Kompetenzen zur Vermittlung gerontologischer und pflegewissenschaftlicher Kompetenzen im berufsschulischen Unterricht, der praktischen Ausbildung von Pflegefachkräften und im fachspezifischen Unterricht in beruflichen Gymnasien erforderlich sind.
Das Studium beinhaltet die fachliche und methodische Einführung
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in die Gerontologie,
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in die Pflegewissenschaft,
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in die Geriatrie,
- •
in die beeinflussenden wissenschaftlichen Nachbardisziplinen,
- •
in die Pflegehandlungen, Lebenswelt- und Tagesgestaltung.
Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, sich inhaltlich mit den Arbeitsfeldern der Gerontologie und dem Berufsfeld der Pflege von Menschen in verschiedensten Pflegesituationen auseinander zu setzen und beziehen dabei rechtliche, soziale und gesellschaftspolitische Bedingungen und Entwicklungen ein.
Der Aspekt der angestrebten Lehrerrolle an beruflichen Schulen wird durch schul- und berufspädagogische sowie fachdidaktische Inhalte vermittelt und mit den Erfahrungen im Schulpraxissemester verknüpft. Dabei findet eine methodische und praxisorientierte Auseinandersetzung mit den Curricula des Berufsfeldes Pflege statt.
Kompetenzen |
Studieninhalte |
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Die Absolventinnen und Absolventen |
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Gerontologie |
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können die wichtigsten Grundlagen bezogenen gerontologischen Theorien und strukturiertes Überblickswissen der Gerontologie anwenden. |
Gerontologische Theorien und zentrale Befunde der Genetik, Physiologie, Psychologie, Psychiatrie, Soziologie, Sozialpolitikwissenschaft, sowie die Mehrdimensionalität von Entwicklungsprozessen. |
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haben Kenntnisse über Migration im Zusammenhang mit Pflege und können eine eigene professionelle Haltung zum Thema Migration entwickeln. |
Pflegebedürftige Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Migrationshintergrund als Pflegende. |
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verfügen über Kompetenz in der Ethik in der Pflege und können eine eigene professionelle Haltung entwickeln. |
Ethik der Pflege, der Thanatologie und Palliativpflege; Grundlagen und Formen der Leidens- und Sterbebegleitung. |
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können die Grundlagen biografisch orientierter Forschung anwenden. |
Grundlagen zum Autobiographischem Gedächtnis und seinen Veränderungen im Alter, Coping-Theorien, |
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verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus der Gerontopsychiatrie. |
Einführung in die Psychopathologie, |
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Pflegewissenschaft |
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kennen Theorien und Geschichte des Care-Konzepts sowie die aktuellen institutionellen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Pflege und können die daraus entstehenden Konsequenzen erfassen und darstellen. |
Einflussfaktoren auf Nursing, Palliativ- und Healthcare; |
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können die wichtigsten pflegetheoretischen Modelle anwenden und sind in der Lage, die Konsequenzen aus der Umsetzung in die praktische Pflege zu erfassen und zu beurteilen. |
Pflegetheoretische Einordnungssysteme, Pflegemodelle und Pflegekonzepte aus dem angloamerikanischen und deutschsprachigen Raum; |
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sind mit den Grundlagen des Pflegeprozesses vertraut und können ihn differenziert wahrnehmen und beurteilen. |
Theoretische Grundlagen des Pflegeprozess kennen und diese in die Praxis umsetzen. |
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Integrierte Pflegepraxis |
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verfügen über die Qualifikation einer Pflegefachkraft. |
Pflegehandlungen-, Lebenswelt- und Tagesgestaltung; |
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Geriatrische Medizin |
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kennen Grundlagen der Anatomie und Physiologie, der Ernährung, der Geriatrie und der Pharmakologie (des Alters). |
Kennenlernen von allgemeinen Grundlagen der Anatomie und Physiologie und ihrer speziellen Veränderungen im Alter. |
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kennen die wichtigsten Grundlagen bedeutender körperlicher Erkrankungen (im Alter) und können diese im pflegefachlichen Kontext beurteilen. |
Kennenlernen von allgemeinen Grundlagen der Krankheitslehre und ihrer speziellen Veränderungen im Alter, sowie diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen in der Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams. |
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kennen die wichtigsten Grundlagen der Pharmakologie und der besonderen Wirkungsweisen (im Alter) und können diese einordnen. |
Wirkungsweisen und Einsatzbereiche der wichtigsten pharmakologischen Substanzen. |
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verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus der Ernährungswissenschaft. |
Ernährungswissenschaftliche Grundlagen, Besonderheiten der Ernährung im Alter, Diätetik. |
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Gesundheitsförderung, Prävention, und Rehabilitation |
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verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus der Sport- und Bewegungswissenschaft und können Rehabilitations- und Veränderungspotenziale im biografischen Kontext beurteilen. |
Salutogenese, |
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Quantitative und qualitative Forschung |
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sind mit den Methoden der empirischen Forschung vertraut. |
Grundlagen und Methoden quantitativer und qualitativer Forschung. |
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Recht, Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Management in der Pflege |
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sind vertraut mit den rechtlichen Grundlagen der Pflege. |
Allgemeine rechtliche Grundlagen, |
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verfügen über grundlegende Kenntnisse der Betriebswirtschaft in Institutionen der Altenhilfe und der Gesundheitsversorgung. |
Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Pflege. |
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verfügen über Kenntnisse des Pflegemanagements, der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung und können diese anwenden und bewerten. |
Pflegemanagement, |
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Berufspädagogik |
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verfügen über grundlegende Kompetenzen in Berufspädagogik und fundiertes Wissen über den Aufbau und die Struktur beruflicher Schulen. |
Geschichte der beruflichen Bildung, |
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Fachdidaktik des Berufsfelds Pflege |
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sind vertraut mit den Grundlagen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an beruflichen Schulen im Berufsfeld Pflege. |
Theorie und Geschichte der Erziehungswissenschaft im Kontext der Professionalisierung der Pflegepädagogik; |
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können Curricula in Unterrichtseinheiten übertragen, Bildungs- und Lernziele ermitteln und Unterrichte planen. |
Kennenlernen von Methoden zum Entwurf von Unterrichtseinheiten. |
- 2.
Sozialpädagogik/Pädagogik
Die Absolventinnen und Absolventen verfügen mit dem Masterabschluss über die fachwissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse, die in Verbindung mit fachdidaktischen Kompetenzen zur Vermittlung sozialpädagogischer Kompetenzen im berufsschulischen Unterricht, der praktischen Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern und Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern sowie im fachspezifischen Unterricht in beruflichen Gymnasien erforderlich sind.
Das Studium beinhaltet die fachliche und methodische Einführung
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in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens,
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in die allgemeine Pädagogik,
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in die Sozialpädagogik und die Pädagogik der frühen Kindheit,
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in das sozialpädagogische Handeln
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in die Psychologie,
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in die Berufspädagogik,
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in die Fachdidaktik.
Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, sich inhaltlich mit den Arbeitsfeldern der Sozialpädagogik und der Pädagogik der frühen Kindheit sowie mit relevanten Bezugswissenschaften auseinander zu setzen und beziehen dabei rechtliche, soziale und gesellschaftspolitische Bedingungen und Entwicklungen des Berufsfeldes ein.
Der Aspekt der angestrebten Lehrerrolle an beruflichen Schulen wird durch schul- und berufspädagogische sowie fachdidaktische Inhalte vermittelt und mit den Erfahrungen im Schulpraxissemester verknüpft. Dabei findet eine methodische und praxisorientierte Auseinandersetzung mit den Curricula des Berufsfeldes Sozialpädagogik/Frühpädagogik sowie der Fächer Pädagogik und Psychologie statt.
Kompetenzen |
Studieninhalte |
Die Absolventinnen und Absolventen |
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Methoden wissenschaftlichen Arbeitens |
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beherrschen die Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und sind in der Lage pädagogische und sozialwissenschaftliche Sachverhalte selbstständig zu erarbeiten und zu beurteilen. |
Techniken wissenschaftlichen Arbeitens. |
haben Kenntnisse über wissenschaftstheoretische und forschungsmethodische Grundlagen. |
Methoden der qualitativen und quantitativen Bildungs- und Sozialforschung. |
besitzen einen Überblick über grundlegende Konzepte und Erhebungsverfahren der qualitativen und quantitativen Bildungs- und Sozialforschung und können sozialwissenschaftliche Methoden anwenden. |
Wissenschaftstheoretische Grundlagen empirischer Forschungsmethoden. |
kennen Verfahren der qualitativen und quantitativen Datenanalyse. |
Qualitative und quantitative Datenanalyse. |
Allgemeine Pädagogik |
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kennen die wichtigen wissenschaftlichen Grundlagen und Theorien der Pädagogik. |
Grundlagen und Grundbegriffe der Erziehungswissenschaft. |
können Bildungs- und Erziehungsverhältnisse sowie Bildungsprozesse und deren Rahmenbedingungen unter historischen, lebensweltlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Aspekten analysieren, reflektieren und bewerten. |
Erziehung und Bildung im Kontext; |
Sozialpädagogik und Pädagogik der frühen Kindheit |
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kennen die Handlungs- und Praxisfelder sozialpädagogischer Arbeit. |
Pädagogische Institutionen, Organisationen und Arbeitsfelder; |
besitzen vertiefte Kenntnisse von Konzeptionen, Bildungsplänen und Institutionen der Pädagogik der (frühen) Kindheit und des Jugendalters. |
Bildungsprozesse und Erziehungsverhältnisse von der frühen Kindheit bis zum Jugendalter; |
besitzen einen Überblick über theoretische, historische und empirische Aspekte der ästhetisch-kulturellen Bildung im Kindes- und Jugendalter. |
Ästhetisch-kulturelle Bildung und Medienpädagogik; |
können die sozialpolitischen und rechtlichen Grundlagen sozialpädagogischer Arbeit anwenden. |
Sozialpolitische und rechtliche Grundlagen sozialer Arbeit; |
Psychologie |
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verfügen über ein strukturiertes, vertieftes Wissen in der Psychologie und ihren relevanten Teildisziplinen. |
Kennenlernen von allgemeinen Grundlagen der Psychologie: |
kennen die entwicklungspsychologischen Grundlagen (früh)pädagogischen Handelns |
Entwicklungstheorien und -bereiche sowie deren Förderung: Wahrnehmung, Denken, Sprache, Lernen, Gedächtnis, Motivation und Emotion (von der frühen Kindheit bis zum Alter). |
Berufspädagogik |
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verfügen über grundlegende Kompetenzen in Berufspädagogik und fundiertes Wissen über den Aufbau und die Struktur beruflicher Schulen. |
Geschichte der beruflichen Bildung, |
Fachdidaktik |
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sind vertraut mit den Grundlagen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an beruflichen Schulen in pädagogischen bzw. sozialpädagogischen Fächern sowie Berufs- und Arbeitsfeldern. |
Relevante Bildungs- und Lehrpläne, |
können Curricula in Unterrichtseinheiten übertragen, Bildungs- und Lernziele ermitteln und Unterrichte planen. |
Methoden zum Entwerfen von Unterrichtseinheiten; |
