§ 10
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Baden-Württemberg reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem erforderlichen landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikationen so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsbildung in diesem Bundesland erworben worden.
Fußnoten
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