§ 8
Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stellen im Sinne dieses Abschnitts sind vorbehaltlich anderer Regelungen
- 1.
für Veterinärhygienekontrolleurinnen und Veterinärhygienekontrolleure sowie für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für die Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs die Regierungspräsidien,
- 2.
für Berufe der Landwirtschaft das Regierungspräsidium Stuttgart,
- 3.
für Berufe nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher das Regierungspräsidium Karlsruhe,
- 4.
für schulische Berufsbildungen im fachaufsichtlichen Bereich des Kultusministeriums das Regierungspräsidium Stuttgart,
- 5.
im Übrigen das für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerium.
(2) Das zuständige Ministerium kann die Aufgaben abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch Rechtsverordnung übertragen. Zuständig ist
- 1.
für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
- 2.
für die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Berufe das Kultusministerium,
- 3.
im Übrigen das für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerium.
(3) Das nach Absatz 2 jeweils zuständige Ministerium kann die Aufgaben abweichend von Absatz 1 auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegt, durch Rechtsverordnung übertragen. Es kann die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland regeln. Sollen Aufgaben auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland übertragen werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Wissenschaftsministerium.
§ 8 BQFG-BW wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten
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