§ 10
Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind schriftlich oder elektronisch an die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde zu richten. Eine Ablichtung des Bescheids nach § 5 Abs. 2 und die sonstigen nach § 7 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sind beizufügen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der nach § 4 Absatz 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können.
Fußnoten ...
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