[Vorherige Fassung]
§ 14
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind bis zum 1. August schriftlich an das Kultusministerium oder die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Fußnoten
§ 14 - Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang [Ausgewählte Fassung vom 17.12.2020, gültig ab 31.12.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 14
Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind bis zum 1. August schriftlich an das Kultusministerium oder elektronisch an die jeweilige obere Schulaufsichtsbehördenach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde zu richten.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.