§ 6
Anerkennung
(1) Die Lehramtsbefähigung wird uneingeschränkt anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen und die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Werden wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen.
(2) Nach erfolgreichem Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 1 Absatz 2 wird die Lehramtsbefähigung uneingeschränkt anerkannt.
(3) Über diese Feststellung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung des von der nach § 1 Absatz 3 zuständigen Behörde. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(4) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt nach § 1
der Gebührenverordnung Kultusministerium vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) in Verbindung mit Ziffer 10 des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses.
Fußnoten ...
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