Verordnung des Innenministeriums, des Sozialministeriums und des Justizministeriums
über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten
(Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung
- EglZuVO)
Vom 8. Januar 1996
[Vorherige Fassung]
§ 1
Erstaufnahme, Zuteilung und Datenübermittlung
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist jeweils auch in den übrigen Regierungsbezirken zuständig für die Abnahme der Personen vom Bund und ihre Erstaufnahme, Zuteilung und Weiterleitung an die unteren Eingliederungsbehörden nach § 7
Abs. 1
EglG, die Bestimmung des nach § 3 b
des Wohnortzuweisungsgesetzes verpflichteten Trägers der Sozialhilfe nach § 11
Abs. 5
Satz 2
EglG und die Übermittlung von Daten nach § 12
Abs. 2 und 3
EglG.
§ 1 - Erstaufnahme, Zuteilung und Datenübermittlung [Ausgewählte Fassung vom 13.09.2005, gültig ab 22.10.2005] ...
Fassungsvergleich ...
§ 1
Erstaufnahme, Zuteilung und Datenübermittlung
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist jeweils auch in den übrigen Regierungsbezirken zuständig für die Abnahme der Personen vom Bund und ihre Erstaufnahme, Zuteilung und Weiterleitung an die unteren Eingliederungsbehörden nach § 7
Abs. 1
EglG, die Bestimmung des nach § 3 b
des Wohnortzuweisungsgesetzes verpflichteten Trägers der Sozialhilfe nach § 11
Abs. 5
Satz 2
EglG und die Übermittlung von Daten nach § 12
Abs. 2 und 3
EglG.