Artikel VI.
Von der erfolgten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied der Evangelischen Kirchenregierung und des Evangelischen Oberkirchenrats sowie zur dauernden Versehung eines Pfarramts oder zu nicht nur vorübergehender Verwendung in der Pfarrseelsorge wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde und mit besonderer Rücksicht auf Artikel V Ziffer 1-3
von den Personalien des betreffenden Geistlichen alsbald Kenntnis geben. Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
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