[Vorherige Fassung]
§ 8
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sind Dienstvorgesetzte, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sind Vorgesetzte der Studienreferendarinnen und der Studienreferendare. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.
§ 8 - Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte [Ausgewählte Fassung vom 03.11.2020, gültig ab 14.11.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 8
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sindist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sindist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studienreferendarinnen und der Studienreferendare. Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung.