§ 32
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Schulfremde können die Schulfremdenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt und die in § 31 Absatz 2 genannten Nachweise und Erklärungen vorgelegt hat,
- 2.
nicht bereits zweimal die schulische Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Kinderpflege nicht bestanden hat,
- 3.
nicht bereits die schulische Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung bestanden hat.
(3) Zur Schulfremdenprüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KiPflBerFSchulAPVBW2015V2P32&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiPflBerFSchulAPV+BW+%C2%A7+32&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21