§ 13
Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache der Berufsfachschule für Kinderpflege mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Sie umfasst je Unterrichtswoche einen Tag im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung. Nach Absprache der Berufsfachschule für Kinderpflege mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen kann sie auch in Praxisblöcken durchgeführt werden.
(2) Der Träger der Einrichtung benennt der Berufsfachschule für Kinderpflege zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählte für die fachliche Anleitung und Ausbildung der Schülerin oder des Schülers in der Einrichtung verantwortliche und geeignete Fachkraft. Geeignet ist eine Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG, wenn sie über eine nach dem Abschluss ihrer Ausbildung erworbene in der Regel mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügt. Ausnahmsweise kann die fachliche Anleitung und Ausbildung mit Zustimmung der Berufsfachschule für Kinderpflege auch einer anderen geeigneten Fachkraft übertragen werden.
(3) Die Berufsfachschule für Kinderpflege benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung betreut (Praxislehrkraft). Die Praxislehrkraft muss über eine Lehrbefähigung im Fach »Sozialpädagogik« oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie arbeitet eng mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schülerin oder den Schüler. Hierzu führt sie auch Praxisbesuche in der Einrichtung durch.
(4) Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« erfolgt nach einem Plan, der zu Beginn der jeweiligen Ausbildung von der Schule mit der Einrichtung auf der Grundlage der jeweils geltenden Bildungs- und Lehrpläne des Kultusministeriums und den vom Kultusministerium gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden und den Kindergartenträgerverbänden erarbeiteten Grundsätzen für die praktische Ausbildung der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger abgestimmt wird.
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