§ 26
Wiederholung der Prüfung, Entlassung
(1) Wer die schulische Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres der Berufsfachschule für Kinderpflege einmal wiederholen.
(2) Wer an der schulischen Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat, kann das zweite Schuljahr wiederholen, wenn auch die Teilnahme an einer Nachprüfung nicht möglich war.
(3) Wer die schulische Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Berufsfachschule für Kinderpflege verlassen.
(4) Bei bestandener schulischer Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der schulischen Abschlussprüfung zulässig.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KiPflBerFSchulAPVBW2015pP26&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiPflBerFSchulAPV+BW+%C2%A7+26&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21