§ 29
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Personen, die den schulischen Abschluss der Berufsfachschule für Kinderpflege erwerben wollen, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, können als Schulfremde an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege die Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung ablegen (Schulfremdenprüfung).
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