§ 10
Ortskirchensteuerbeschluß
(1) Die Ortskirchensteuervertretung beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuern. § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Kultusministerium bestimmt mit der Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses, unter welchen Voraussetzungen Ortskirchensteuerbeschlüsse als genehmigt gelten.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
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