[Vorherige Fassung]
§ 10
Ortskirchensteuerbeschluß
(1) Die Ortskirchensteuervertretung beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuern. § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Ministerium für Kultus und Sport bestimmt mit der Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses, unter welchen Voraussetzungen Ortskirchensteuerbeschlüsse als genehmigt gelten.
(2) Das Ministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
§ 10 - Ortskirchensteuerbeschluß [Ausgewählte Fassung vom 17.06.1997, gültig ab 30.07.1997] ...
Fassungsvergleich ...
§ 10
Ortskirchensteuerbeschluß
(1) Die Ortskirchensteuervertretung beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuern. § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Ministerium für Kultus und SportKultusministerium bestimmt mit der Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses, unter welchen Voraussetzungen Ortskirchensteuerbeschlüsse als genehmigt gelten.
(2) Das Ministerium für Kultus und SportKultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.