§ 16
Ausführung der Beschlüsse
(1) Beschlüsse, mit denen eine Lehrerkonferenz im Rahmen ihrer Zuständigkeit Entscheidungen trifft, sind bindend für den Schulleiter, die Lehrer und alle anderen zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz Verpflichteten unbeschadet ihrer Rechtswirkung für weitere Personen. Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen ist der Schulleiter, für die Ausführung der Beschlüsse einer Teilkonferenz auch deren Vorsitzender verantwortlich. Beschlüsse zur Festlegung der schuleigenen Stundentafel (§ 2 Nr. 1 a) einschließlich der Poolstunden und des Beginns der zweiten Fremdsprache (§ 2 und Vorbemerkung zu den Anlagen der Stundentafelverordnung Gymnasien) treten nach drei Jahren zum jeweiligen Schuljahresende außer Kraft.
(2) Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Gesamtlehrerkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann (§ 44
Abs. 3
Satz 2
des
Schulgesetzes), hat er die Gesamtlehrerkonferenz innerhalb von sieben Unterrichtstagen erneut einzuberufen. Für die Einberufung gilt § 12 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß die zweite Sitzung frühestens an dem auf die erste Sitzung folgenden Tag stattfinden darf. Hält die Gesamtlehrerkonferenz in der zweiten Sitzung den Beschluß nach nochmaliger Beratung aufrecht und bleibt der Schulleiter bei seiner Auffassung, hat er unverzüglich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Über deren Entscheidung, bis zu deren Ergehen der Beschluß nicht ausgeführt werden darf (§ 44 Abs. 3 letzter Satz
des Schulgesetzes), sind die zur Teilnahme an der Gesamtlehrerkonferenz Berechtigten unverzüglich zu unterrichten.
(3) Für Beschlüsse der Teilkonferenz gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schulleiters der Vorsitzende der Teilkonferenz tritt und daß es daneben dem Schulleiter obliegt, die erneute Einberufung binnen einer Woche nach Kenntnisnahme zu verlangen. Hält die Teilkonferenz in der zweiten Sitzung den Beschluß nach nochmaliger Beratung aufrecht und bleiben der Vorsitzende oder der Schulleiter bei ihrer Auffassung, ist der Beschluß unverzüglich der Gesamtlehrerkonferenz, sofern diese für seine Aufhebung zuständig ist, sonst der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
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