§ 2b
Übergangsvorschrift
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgrund einer ungleichmäßigen Verteilung der individuell festgesetzten Unterrichtsverpflichtung vorhandenen Stunden sind, soweit ein Zeitausgleich noch nicht erfolgt ist, für jede Lehrkraft zu ermitteln und zu dokumentieren. Sie gelten nach Bestätigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde als genehmigt.
In diesen Fällen soll entsprechend § 2a Absatz 4 grundsätzlich ein Abbauplan erstellt werden.
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