§ 6
Sonderbestimmungen, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet auf Schülerinnen und Schüler der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung keine Anwendung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in Klasse 3 oder 4 eintreten, gilt die Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29. November 1983 (GBl. 1984 S. 3) in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss der Grundschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 1 oder 2 befand.
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