§ 25
Schulen, die unter § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Aufhebung der Verordnung über die Schulen zur Ausbildung von Gymnastiklehrern und Gymnastiklehrerinnen vom 14. Oktober 1985 (GBl. S. 370) fallen, wird ein jährlicher Zuschuß je Schüler von 49,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen gewährt. § 17 Abs. 5 und 6 sowie § 18 Abs. 1, Absatz 2a Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
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