Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen
(Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung
- WHRPO I)
Vom 20. Mai 2011
§ 6
Fächer
(1) Fachwissenschaften und Fachdidaktiken (Fächer) sind
- 1.
Alltagskultur und Gesundheit,
- 2.
Biologie,
- 3.
Chemie,
- 4.
Deutsch,
- 5.
Englisch,
- 6.
Ethik,
- 7.
Evangelische Theologie/Religionspädagogik,
- 8.
Französisch,
- 9.
Geographie,
- 10.
Geschichte,
- 11.
Informatik,
- 12.
Katholische Theologie/Religionspädagogik,
- 13.
Kunst,
- 14.
Mathematik,
- 15.
Musik,
- 16.
Physik,
- 17.
Politikwissenschaft,
- 18.
Sport,
- 19.
Technik und
- 20.
Wirtschaft
(2) Zu wählen sind ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Verpflichtend zu wählen ist eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Physik, Chemie, Technik oder Wirtschaft. Jedes Fach umfasst Inhalte zum Fächer verbindenden themenorientierten Arbeiten.
(3) Die Fächer Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik kann nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört.
(4) Ein Wechsel der gewählten Haupt- und Nebenfächer ist nur einmal möglich.
§ 6 WHRPO I wird von folgenden Dokumenten zitiert
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