§ 4
Beteiligungsverfahren, Raumschaft
(1) Bei der Beteiligung der von der schulorganisatorischen Maßnahme berührten Stellen sind auch die Belange der Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in privater Trägerschaft und der Träger der Sozial- und Jugendhilfe einzubeziehen.
(2) Die jeweilige Raumschaft ist im Hinblick auf den Schulbezirk oder den Aufgabenbereich des von der schulorganisatorischen Maßnahme betroffenen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums festzulegen. Dabei sind insbesondere die Planungsgesichtspunkte nach § 1 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schulgesetzes über das Verfahren der regionalen Schulentwicklung. Darüber hinaus kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Interesse einer kontinuierlichen Optimierung der regionalen Schulentwicklung Regionalkonferenzen für die erforderlichen Abstimmungsprozesse durchführen. Sie kann damit im Einzelfall die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.
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