[Vorherige Fassung]
§ 13
Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften
Die SMV-Satzung regelt das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung. Sie kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen
- 1.
über die Geschäftsordnung für die Klassenschülerversammlung, die Kursschülerversammlung am allgemein bildenden Gymnasium im Kernfach Deutsch, am beruflichen Gymnasium die Kursschülerversammlung im Profilfach, und den Schülerrat einschließlich deren Einberufung, der Voraussetzungen, unter denen einzuberufen ist, der Tagesordnung, der Beschlußfähigkeit und des Verfahrens bei Abstimmungen sowie Protokollführung;
- 2.
darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, zu Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme zugezogen werden können;
- 3.
Über die Bildung von Ausschüssen; dabei kann auch festgelegt werden, daß die Klassensprecher einzelner Schularten, Abteilungen, Schulstufen oder die Kurssprecher der beiden Jahrgangsstufen des Gymnasiums besondere Ausschüsse bilden; in diesem Fall muß die SMV-Satzung Bestimmungen über die Aufgaben der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Schülerrat enthalten;
- 4.
über die Aufgaben der Tagessprecher gemäß § 3 Abs. 7 und ihre Zusammenarbeit mit den Klassensprechern;
- 5.
über die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schularten bzw. des Vollzeit- und Teilzeitbereichs in den Organen der Schule;
- 6.
Über die Wahl des Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters.
§ 13 - Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften [Ausgewählte Fassung vom 19.10.2018, gültig ab 01.08.2019] ...
Fassungsvergleich ...
§ 13
Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften
Die SMV-Satzung regelt das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung. Sie kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen
- 1.
über die Geschäftsordnung für die Klassenschülerversammlung, die Kursschülerversammlung am allgemein bildenden Gymnasium im Kernfachin den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium die Kursschülerversammlung im Profilfach, und den Schülerrat einschließlich deren Einberufung, der Voraussetzungen, unter denen einzuberufen ist, der Tagesordnung, der Beschlußfähigkeit und des Verfahrens bei Abstimmungen sowie Protokollführung;
- 2.
darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, zu Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme zugezogen werden können;
- 3.
Über die Bildung von Ausschüssen; dabei kann auch festgelegt werden, daß die Klassensprecher einzelner Schularten, Abteilungen, Schulstufen oder die Kurssprecher der beiden Jahrgangsstufen des Gymnasiums besondere Ausschüsse bilden; in diesem Fall muß die SMV-Satzung Bestimmungen über die Aufgaben der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Schülerrat enthalten;
- 4.
über die Aufgaben der Tagessprecher gemäß § 3 Abs. 7 und ihre Zusammenarbeit mit den Klassensprechern;
- 5.
über die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schularten bzw. des Vollzeit- und Teilzeitbereichs in den Organen der Schule;
- 6.
Über die Wahl des Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters.