§ 15
Bekanntmachungen
(1) Den Organen der SMV und den Arbeitskreisen der Schüler (§ 18) ist in angemessenem Umfang die Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen an einem "Schwarzen Brett" zu geben. Soweit möglich, soll der SMV ein eigenes "Schwarzes Brett" zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Anschläge der SMV bedürfen der vorherigen Genehmigung des Schulleiters; das gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flugblättern auf dem Schulgrundstück. Der Schulleiter muß die Ablehnung der Genehmigung begründen.
(2) Der Schulleiter kann Bekanntmachungen entfernen lassen, wenn er der Auffassung ist, daß der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen ein Gesetz, eine Schulordnung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernsthaft gefährdet. Der Schulleiter muß diese Entscheidung begründen.
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