§ 2
Ergänzende Hinweise
(1) Das Recht der Schüler, außerhalb der Schule Vereinigungen zu bilden oder ihnen beizutreten, bleibt unberührt. Schülervereinigungen (z. B. mit politischen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen, gesellschaftlichen oder fachlichen Zielen) sind keine Schülervertretungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Rechte der Erziehungsberechtigten werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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