[Vorherige Fassung]
§ 4
Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag)
(1) Folgende Statistiken werden grundsätzlich einmal jährlich, mit Hilfe des Verfahrens ASD-BW, jeweils auf gesonderte Anordnung des Kultusministeriums durchgeführt:
- a)
Prognosedaten zur Vorbereitung des neuen Schuljahres einschließlich Schüleranmeldungen,
- b)
Schulabgänger,
- c)
amtliche Schulstatistik,
- d)
Unterrichtssituation (gegebenenfalls als Stichprobe).
(2) Die Stichtage für die Statistiken werden jeweils vom Kultusministerium in dem Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg »Kultus und Unterricht« bekannt gegeben.
§ 4 - Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag) [Ausgewählte Fassung vom 19.02.2019, gültig ab 01.03.2019]
§ 4
Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag)
(1) Folgende Statistiken werden grundsätzlich einmal jährlich, mit Hilfe des Verfahrens ASD-BW, jeweils auf gesonderte Anordnung des IBBW durchgeführt:
- a)
Prognosedaten zur Vorbereitung des neuen Schuljahres einschließlich Schüleranmeldungen,
- b)
Schulabgänger,
- c)
amtliche Schulstatistik,
(2) Die Statistik zur Unterrichtssituation kann mehrmals jährlich mit Hilfe des Verfahrens ASD-BW, jeweils auf gesonderte Anordnung des IBBW, durchgeführt werden.
(3) Die Stichtage für die Statistiken werden nach Festlegung durch das IBBW jeweils vom Kultusministerium in dem Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg »Kultus und Unterricht« bekannt gegeben.
Fassungsvergleich ...
§ 4
Periodizität, Berichtszeitpunkt (Stichtag)
(1) Folgende Statistiken werden grundsätzlich einmal jährlich, mit Hilfe des Verfahrens ASD-BW, jeweils auf gesonderte Anordnung des KultusministeriumsIBBW durchgeführt:
- a)
Prognosedaten zur Vorbereitung des neuen Schuljahres einschließlich Schüleranmeldungen,
- b)
Schulabgänger,
- c)
amtliche Schulstatistik,
d) Unterrichtssituation (gegebenenfalls als Stichprobe).
(2) Die Statistik zur Unterrichtssituation kann mehrmals jährlich mit Hilfe des Verfahrens ASD-BW, jeweils auf gesonderte Anordnung des IBBW, durchgeführt werden.
(3) Die Stichtage für die Statistiken werden nach Festlegung durch das IBBW jeweils vom Kultusministerium in dem Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg »Kultus und Unterricht« bekannt gegeben.