§ 5
Auskunftspflicht
Für alle Statistiken ist der Schulleiter auskunftspflichtig. Soweit statistische Merkmale an den Schulen nicht vorhanden sind, sind auch Lehrkräfte, Schüler und deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege von Schülern anvertraut ist, auskunftspflichtig.
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