§ 2
Vergütungsfähige Unterrichtsstunden
(1) Vergütungsfähige Unterrichtsstunden sind solche, die in einer Kalenderwoche über die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die jeweiligen Schularten der Anwärterinnen und Anwärter beziehungsweise Studienreferendarinnen und Studienreferendare vorgesehene Soll-Wochenstundenzahl hinaus selbständig erteilt werden und von der Schulleitung vor der Erteilung schriftlich genehmigt wurden.
(2) Soweit in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Obergrenze für den im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu erbringenden Unterricht vorgesehen ist, gilt diese als Soll-Wochenstundenzahl. Ist eine Regel-Unterrichtsverpflichtung festgelegt, so ist diese maßgeblich.
(3) Bei der Ermittlung der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden werden für Feiertage, unterrichtsfreie Tage sowie Ferientage die auf diese Tage entfallenden und im Rahmen der Ausbildung planmäßig selbständig zu erteilenden Unterrichtsstunden angerechnet.
(4) Bei Unterrichtswochen, die sich über zwei Kalendermonate hinweg erstrecken, sind die insgesamt und zusätzlich innerhalb dieser überlappenden Kalenderwoche geleisteten Unterrichtsstunden nachrichtlich auch insoweit anzugeben, als sie nicht mehr in den Abrechnungsmonat fallen. Diese werden für die Ermittlung der je Kalendermonat vergütungsfähigen Unterrichtsstunden herangezogen.
(5) Die Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.