§ 5
Verfahrensvorschriften
(1) Die Unterrichtsvergütung ist beim zuständigen Regierungspräsidium mit dem in der Anlage aufgeführten Vordruck für jeden Kalendermonat separat zu beantragen. Feiertage, unterrichtsfreie Tage sowie Ferientage sind durch Einkreisen zu kennzeichnen.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem der selbständige Unterricht erteilt wurde, beim zuständigen Regierungspräsidium geltend gemacht wird.
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