§ 15
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient dem Erwerb des Zeugnisses über den Werkrealschulabschluss für Bewerberinnen und Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte allgemein bildende allgemeine Schule oder kein öffentliches oder staatlich anerkanntes sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Bildungsgang besuchen (Schulfremde).
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