§ 19
Landesorganisationen, deren angeschlossene Einrichtungen mindestens 20 000 Unterrichtseinheiten im Jahr nachweisen, können Zuwendungen nach Maßgabe der nachgewiesenen Unterrichtseinheiten erhalten. Entscheidend ist die Zahl der Unterrichtseinheiten im Kalenderjahr vor dem laufenden Rechnungsjahr.
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